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Wenn Sie uns mit einer Spende unterstützen wollen, so stehen Ihnen folgende Konten zur Auswahl:

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Kto. 50379-91
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An alle Steuerzahler zur Beachtung!
Sonderausgaben: Auslandsspenden sind abzugsfähig! Der Europäische Gerichtshof hat den aufs Inland begrenzten Sonderausgabenabzug für Spenden als eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs eingestuft. Diese Ungleichbehandlung könnte sich negativ auf die Bereitschaft auswirken, einer gemeinnützigen Einrichtung im Ausland etwas zuzuwenden.
Ein Inländer hatte einem Senioren- und Kinderheim in Portugal eine Sachspende im Wert von rund 18.000 EUR zukommen lassen. Wäre die Einrichtung in Deutschland ansässig gewesen, wäre die Spende abzugsfähig gewesen.
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs kann ein Mitgliedstaat die Regeln für die Abzugsfähigkeit von Spenden für gemeinnützige Einrichtungen unterschiedlich behandeln, wenn die ausländische Institution andere Ziele verfolgt. Denn das EU-Recht schreibt nicht vor, daß eine im Ausland als gemeinnützig anerkannte Einrichtung im Inland die gleiche Anerkennung erhalten muß. Erfüllt aber die dortige Einrichtung die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes und der Abgabenordnung, spricht alles für das Recht auf Gleichbehandlung.
Hinweis: Die Differenzierung läßt sich auch nicht durch das Fehlen einer wirksamen Steueraufsicht rechtfertigen. Denn das Finanzamt kann vom Spender alle Belege verlangen, um die Voraussetzungen für die Abzugs-fähigkeit nachzuweisen. Dann ist es den Behörden zumutbar, diese Anforderungen anhand der eingereichten Unterlagen zu überprüfen (EuGHUrteil vom 27.1.2009, Az. C-318/07).
Diese Rechtsprechung bedeutet für unsere Spender vor allem aus der Schweiz und Österreich, daß Sie die von uns ausgestellten Spendenquittungen bei Ihrem Finanzamt für Ihre Lohn- oder Einkommensteuer-Erklärung geltend machen können, was in Deutschland zu 20 Prozent Berücksichtigung findet.



Natürlich stellen wir Ihnen gerne eine Spendenquittung zur Vorlage beim Finanzamt aus.
Da uns vom Finanzamt Mainz u. a. auch "Wissenschaftlichkeit" zuerkannt wurde, können Spenden mit 20 Prozent bei der Steuer-Erklärung geltend gemacht werden.

Bei Spenden bis zu 200 Euro bedarf es auch keiner Spendenquittung mehr. Dem Finanzamt genügt der Einzahlungsbeleg.





eine Information des ZeLeM e.V (2008)